OGH 1Ob218/68 (RS0038164)

OGH1Ob218/683.10.1968

Rechtssatz

Der Landeshauptmann oder ein Landesbeamter können in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nur so weit für den Bund tätig werden, als ihnen die Besorgung einer dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Aufgabe durch besonderen Übertragungsakt gemäß Art 104 Abs 2 B - VG überantwortet wurde. Nur in einem solchen Fall sind sie auch bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den zur Vertretung der Republik Österreich berufenen zuständigen Bundesminister abzugeben.

Normen

ABGB §1016
ABGB §1017
ABGB §1029 B2
B-VG Art104 Abs2
DHG §1

1 Ob 218/68OGH03.10.1968

Veröff: SZ 41/123

5 Ob 237/73OGH12.12.1973

Beisatz: Bundesstraßenverwaltung (T1) Veröff: EvBl 1974/158 S 350

8 Ob 254/74OGH07.01.1975

Beis wie T1; Veröff: JBl 1976,256

4 Ob 23/75OGH10.06.1975

Beisatz: Staatsoperndirektor (T2) Veröff: JBl 1976,49 = Arb 9350 = ZAS 1977,57 (Schrammel) = SozM IA/d,1143

4 Ob 92/77OGH12.07.1977

Beis wie T1; Beisatz: Ansprüche des Bundes wegen eines ihr bei Erbringung solcher Dienstleistungen von Bediensteten zugefügten Schadens sind nach DHG zu beurteilen. (T3) Veröff: ZAS 1978/24 S 185 (Koziol) = Arb 9605 = DRdA 1978,133 (zustimmend Waas)

6 Ob 694/78OGH21.09.1978

Vgl auch; Beisatz: Bundesstraßenverwaltung (Reichsbrückeneinsturz). (T4) Veröff: EvBl 1979/9 S 44 = SZ 51/129

1 Ob 8/02mOGH13.12.2002

Beisatz: Eine solche Übertragung der Geschäfte an den Landeshauptmann im Sinn des Art104 Abs2 B-VG ist aber für den Bereich der Amtshaftung gerade nicht erfolgt. (T5)

2 Ob 22/02bOGH24.04.2003

Vgl; Beisatz: Eine Straßenmeisterei als untergeordnete Dienststelle einer Abteilung eines Amtes einer Landesregierung ist von den Wirkungen der Verordnung vom 27. Mai 1963, BGBlNr.131/1963, mit der die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wurde, nicht erfasst. Ihr kann aber der Landeshauptmann die Vertretungsmacht namens des Bundes durch Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Subdelegation einräumen. (T6)

5 Ob 204/03sOGH21.10.2003

Auch; Beisatz: Die Vertretungsmacht ergibt sich aus dem Übertragungsakt. Das Grundbuchsgericht ist dabei im Wesentlichen auf die wörtliche und grammatikalische Auslegung beschränkt. (T7)

5 Ob 24/13kOGH16.07.2013

Ähnlich; Beisatz: Die Landesregierung bzw deren nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied kann sich auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bei der Abgabe von Erklärungen vertreten lassen. (T8); Veröff: SZ 2013/68

Dokumentnummer

JJR_19681003_OGH0002_0010OB00218_6800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)