OGH 2Ob267/68 (RS0058775)

OGH2Ob267/6812.9.1968

Rechtssatz

Bei engen und unübersichtlichen Straßen kommt dem strengen Einhalten der rechten Fahrbahnseite erhöhte Bedeutung zu, sodaß ein Verstoß gegen diese Regelung besonders schwer wiegt. Demgegenüber tritt die Einhaltung einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit in der Beurteilung der Verschuldensfrage zurück. Diese Erwägungen rechtfertigen die Aufteilung des Schadens im Verhältnisse von 2 : 1 zu Lasten dessen, der gegen § 7 Abs 2 StVO 1960 verstoßen hat.

Normen

EKHG §11
StVO 1960 §7 Abs2

2 Ob 267/68OGH12.09.1968

Veröff: ZVR 1969/257 S 232

8 Ob 45/73OGH20.03.1973

nur: Bei engen und unübersichtlichen Straßen kommt dem strengen Einhalten der rechten Fahrbahnseite erhöhte Bedeutung zu. (T1) Veröff: ZVR 1973/212 S 380

2 Ob 174/79OGH18.12.1979

Veröff: ZVR 1980/263 S 274

2 Ob 39/81OGH30.06.1981

Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 3 : 2. (T2) Veröff: ZVR 1982/80 S 70

2 Ob 78/82OGH20.04.1982

nur T1; Veröff: ZVR 1983/172 S 237 = ZVR 1983/172 S 237

8 Ob 121/82OGH17.06.1982

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Alleinverschulden des gegen § 7 Abs 2 verstoßenden - daher auch keine Ausgleichspflicht. (T3)

8 Ob 23/83OGH17.02.1983

Auch

2 Ob 15/85OGH10.09.1985

nur: Bei engen und unübersichtlichen Straßen kommt dem strengen Einhalten der rechten Fahrbahnseite erhöhte Bedeutung zu, sodaß ein Verstoß gegen diese Regelung besonders schwer wiegt. Demgegenüber tritt die Einhaltung einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit in der Beurteilung der Verschuldensfrage zurück. (T4) Veröff: ZVR 1986/148 S 369

2 Ob 52/86OGH11.11.1986

Vgl; Beisatz: Zu berücksichtigen ist insbesondere das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, weil es einen gravierenden Unterschied macht, ob jemand eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur um zehn Prozent oder um einhundert Prozent überschritten hat. (T5)

2 Ob 69/21tOGH24.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19680912_OGH0002_0020OB00267_6800000_001

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