OGH 2Ob46/68 (RS0040011)

OGH2Ob46/685.4.1968

Rechtssatz

Eine Änderung des Klagegrundes im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn die zur Substantiierung des Anspruches geltend gemachten Tatsachen eine solche Änderung erfahren, dass sich daraus ein anderer Sachverhalt ergibt.

Normen

ZPO §235 Abs4 C

2 Ob 46/68OGH05.04.1968
6 Ob 49/69OGH26.02.1969
5 Ob 690/76OGH09.11.1976

Beisatz: Welcher zur Unterstellung unter andere Rechtsnormen führen muss. (T1)

4 Ob 398/78OGH19.12.1978

Auch; Beisatz: Unterlassungsanspruch wird nicht mehr auf die in der Klage geltend gemachten Fakten, sondern ausschließlich auf einen neuen, selbständigen Vorfall gestützt. (T2)

5 Ob 558/93OGH30.08.1994

Beisatz: Die unterschiedliche Berechnungsart des Anspruches auf angemessene Entschädigung im Sinne des § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB bedeute keine Änderung des Klagegrundes. (T3)

3 Ob 175/01hOGH19.09.2002

Vgl; Beisatz: Eine Klageänderung liegt vor, wenn bei Änderung des Klagegrundes, somit der vorgebrachten, anspruchsbegründenden Tatsachen ein anderer gesetzlicher Tatbestand anzuwenden ist. (T4); Veröff: SZ 2002/119

3 Ob 196/10kOGH19.01.2011

Vgl

9 Ob 42/13mOGH25.06.2013

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erweiterung der das Scheidungsbegehren begründenden Tatsachen begründet keine Heranziehung eines anderen gesetzlichen Tatbestands. (T5)

4 Ob 257/16xOGH24.01.2017

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19680405_OGH0002_0020OB00046_6800000_001

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