Rechtssatz
Wenn der Erstrichter den anwaltlich vertretenen Kläger ohnehin darauf aufmerksam gemacht hat, das Klagebegehren sei unbestimmt, kommt es nicht darauf an, ob er die daraufhin vorgenommene "Präzisierung" des Klagebegehrens für ausreichend angesehen hat, sondern darauf, ob das neugefaßte Begehren nach objektivem Maßstab hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Berufungsgericht nicht gehalten, im Sinn von 6 Ob 120/58, 6 Ob 107/61 und 6 Ob 87, 88/62 mit einem Aufhebungsbeschluß vorzugehen, um dem Kläger nochmals Gelegenheit zu einer Präzisierung zu geben; es kann vielmehr ohne weiteres mit der Abweisung des unbestimmten Begehrens (wie 8 Ob 215/64, 8 OB 39, 40/65) vorgehen.
1 Ob 259/67 | OGH | 04.04.1968 |
MietSlg 20688 |
1 Ob 620/80 | OGH | 27.05.1980 |
Auch; nur: Wenn der Erstrichter den anwaltlich vertretenen Kläger ohnehin darauf aufmerksam gemacht hat, das Klagebegehren sei unbestimmt, kommt es nicht darauf an, ob er die daraufhin vorgenommene "Präzisierung" des Klagebegehrens für ausreichend angesehen hat, sondern darauf, ob das neugefaßte Begehren nach objektivem Maßstab hinreichend bestimmt ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19680404_OGH0002_0010OB00259_6700000_001
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