OGH 1Ob259/67 (RS0000554)

OGH1Ob259/674.4.1968

Rechtssatz

Wenn der Erstrichter den anwaltlich vertretenen Kläger ohnehin darauf aufmerksam gemacht hat, das Klagebegehren sei unbestimmt, kommt es nicht darauf an, ob er die daraufhin vorgenommene "Präzisierung" des Klagebegehrens für ausreichend angesehen hat, sondern darauf, ob das neugefaßte Begehren nach objektivem Maßstab hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Berufungsgericht nicht gehalten, im Sinn von 6 Ob 120/58, 6 Ob 107/61 und 6 Ob 87, 88/62 mit einem Aufhebungsbeschluß vorzugehen, um dem Kläger nochmals Gelegenheit zu einer Präzisierung zu geben; es kann vielmehr ohne weiteres mit der Abweisung des unbestimmten Begehrens (wie 8 Ob 215/64, 8 OB 39, 40/65) vorgehen.

Normen

EO §7 Abs1 Ba
ZPO §182
ZPO §226 IIA2

1 Ob 259/67OGH04.04.1968

MietSlg 20688

1 Ob 223/70OGH12.11.1970
1 Ob 620/80OGH27.05.1980

Auch; nur: Wenn der Erstrichter den anwaltlich vertretenen Kläger ohnehin darauf aufmerksam gemacht hat, das Klagebegehren sei unbestimmt, kommt es nicht darauf an, ob er die daraufhin vorgenommene "Präzisierung" des Klagebegehrens für ausreichend angesehen hat, sondern darauf, ob das neugefaßte Begehren nach objektivem Maßstab hinreichend bestimmt ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19680404_OGH0002_0010OB00259_6700000_001

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