OGH 5Ob262/67 (RS0033219)

OGH5Ob262/6728.2.1968

Rechtssatz

Die Zahlung ist kein Vertrag. Auch gegen den Willen des Gläubigers tritt Tilgung der Schuld ein, wenn der Gläubiger sich weigert, die Zahlung anzunehmen, gleichzeitig aber über das Geleistete verfügt oder sich spätere Verfügung vorbehält.

Normen

ABGB §1412

5 Ob 262/67OGH28.02.1968
4 Ob 648/71OGH01.02.1972

Veröff: MietSlg 24203

5 Ob 184/74OGH02.10.1974

nur: Auch gegen den Willen des Gläubigers tritt Tilgung der Schuld ein, wenn der Gläubiger sich weigert, die Zahlung anzunehmen, gleichzeitig aber über das Geleistete verfügt. (T1)<br/>Beisatz: Selbst wenn der Gläubiger die Zahlung zurückweisen durfte. (T2)

2 Ob 12/10vOGH27.01.2011

Auch; Beisatz: Ebenso wenig, wie der Erfüllungswille Voraussetzung der Erfüllungswirkung ist, kommt es an sich auf den Willen des Gläubigers an, das Geleistete als Erfüllung anzunehmen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2011/9

4 Ob 96/16wOGH15.06.2016

Vgl; Beisatz: Schuldbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau jene Leistung erbringt, zu der er verpflichtet ist. Das trifft nicht zu, wenn der Schuldner die Leistung von einem Verzicht des Gläubigers auf weitere vertragliche Ansprüche abhängig macht. In einem solchen Fall kann der Gläubiger das Angebot der Leistung nach § 1413 ABGB ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. (T4)

5 Ob 90/21bOGH30.11.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19680228_OGH0002_0050OB00262_6700000_001

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