OGH 1Ob4/68 (RS0018619)

OGH1Ob4/688.2.1968

Rechtssatz

Eine wegen Verspätung der Erfüllung bedungene Vertragsstrafe kann nach Rücktritt vom Vertrag (§ 921 ABGB) nicht mehr gefordert werden.

Normen

ABGB §921
ABGB §1336 D

1 Ob 4/68OGH08.02.1968

Veröff: HS 6331

4 Ob 524/78OGH13.06.1978
6 Ob 517/82OGH17.02.1982

Veröff: RZ 1986/17 S 36 = RdW 1986,11

7 Ob 632/85OGH03.10.1985

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung und Darstellung von Lehre und Rechtsprechung nach Ansicht des erkennenden Senates gebührt dem vertragstreuen Teil die für den Fall der Verspätung der Leistung vereinbarte Konventionalstrafe ungeachtet seines (berechtigten) Rücktrittes vom Vertrag wenigstens für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Verzuges des Schuldners bis zum Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist. (T1) Veröff: JBl 1986,246 = SZ 58/152

Dokumentnummer

JJR_19680208_OGH0002_0010OB00004_6800000_001

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