OGH 6Ob333/67 (RS0056339)

OGH6Ob333/6721.12.1967

Rechtssatz

Die Frist des § 40 EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können (hier: Kenntnisnahme durch die Auskunft der österreichischen Botschaft in B, daß ein der Klärung mangels Kenntnis der Landessprache unverständlicher Vorgang eine Eheschließung gewesen sei.

Normen

EheG §40

6 Ob 333/67OGH21.12.1967

Veröff: EFSlg 8481

8 Ob 662/87OGH12.04.1988

Auch

9 Ob 240/00kOGH28.02.2001

nur: Die Frist des § 40 EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können. (T1) Beisatz: Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. (T2) Beisatz: In welchem Zeitpunkt konkret von einem "Entdecken" des Irrtums oder der Täuschung im Sinne des § 40 EheG gesprochen werden kann beziehungsweise ob ein bestimmtes Ereignis als fristauslösend anzusehen ist, ist eine Beurteilung, die nur im Einzelfall getroffen werden kann, zumal die Grenzen zwischen dem auftauchenden und allmählich stärker werdenden Verdacht und der Erkenntnis der Wahrheit fließend sein können. (T3)

9 Ob 303/01aOGH20.02.2002

nur T1; Veröff: SZ 2002/24

Dokumentnummer

JJR_19671221_OGH0002_0060OB00333_6700000_003

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