Normen
EheG §40
6 Ob 333/67 | OGH | 21.12.1967 |
Veröff: EFSlg 8481 |
8 Ob 662/87 | OGH | 12.04.1988 |
Auch |
9 Ob 240/00k | OGH | 28.02.2001 |
nur: Die Frist des § 40 EheG beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung erkannte. Dazu bedarf es nicht der Kenntnis des Aufhebungsgrundes selbst, sondern der Kenntnis aller Umstände, die bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebungsklage als hinreichend angesehen werden können. (T1) Beisatz: Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. (T2) Beisatz: In welchem Zeitpunkt konkret von einem "Entdecken" des Irrtums oder der Täuschung im Sinne des § 40 EheG gesprochen werden kann beziehungsweise ob ein bestimmtes Ereignis als fristauslösend anzusehen ist, ist eine Beurteilung, die nur im Einzelfall getroffen werden kann, zumal die Grenzen zwischen dem auftauchenden und allmählich stärker werdenden Verdacht und der Erkenntnis der Wahrheit fließend sein können. (T3) |
9 Ob 303/01a | OGH | 20.02.2002 |
nur T1; Veröff: SZ 2002/24 |
Dokumentnummer
JJR_19671221_OGH0002_0060OB00333_6700000_003
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