OGH 1Ob218/67 (RS0040233)

OGH1Ob218/6723.11.1967

Rechtssatz

Nur bei Abweisung der Einrede ist die darüber ergehende Entscheidung in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen, sonst ist ein abgesonderter Beschluß zu fassen.

Normen

ZPO §261 Abs1

1 Ob 218/67OGH23.11.1967
6 Ob 680/81OGH16.09.1981

Vgl auch; Veröff: JBl 1983,435 = SZ 54/126

1 Ob 249/15xOGH22.12.2015

Vgl aber; Beisatz: Nach § 261 Abs 1 iVm § 261 Abs 3 ZPO (idF BGBl I 2015/94) steht es dem Richter nunmehr weitgehend frei, die Entscheidung über eine Prozesseinrede in einem gesonderten Beschluss auszufertigen und somit eine unmittelbare, selbständige Anfechtung des Beschlusses zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Prozesseinrede abgesondert, gemeinsam mit der Hauptsache oder gar nicht verhandelt wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19671123_OGH0002_0010OB00218_6700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)