OGH 6Ob290/67 (RS0015908)

OGH6Ob290/6722.11.1967

Rechtssatz

Aus dem bloßen Grunde des mehrjährigen Nichtgebrauches der Servitut ist noch nicht gemäß § 863 ABGB auf einen stillschweigenden Verzicht zu schließen; dies folgt insbesondere im Zusammenhalt mit § 1479 ABGB.

Normen

ABGB §863 CV

6 Ob 290/67OGH22.11.1967

Veröff: MietSlg 19024

7 Ob 2185/96sOGH17.07.1996

Auch; Beisatz: Vorübergehender Nichtgebrauch einer persönlichen Servitut - etwa aus gesundheitlichen Gründen - bedeutet noch nicht die völlige Zwecklosigkeit der Servitut für den Berechtigten und auch noch keinen (schlüssigen) Verzicht darauf. (T1)

7 Ob 21/04wOGH26.05.2004

Auch

Dokumentnummer

JJR_19671122_OGH0002_0060OB00290_6700000_001

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