OGH 6Ob259/67 (RS0002782)

OGH6Ob259/678.11.1967

Rechtssatz

Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum; er kann daher nur noch gemäß den §§ 213, 230 EO vorgehen, aber keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB, letzteres steht zumindest hinsichtlich der in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Hypotheken dem Ersteher zu. In der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlages und Verbücherung des Eigentumsrechtes handelt diesbezüglich im Interesse der Liegenschaft erforderlichenfalls ein einstweiliger Verwalter.

Normen

ABGB §469
ABGB §1369
EO §156 I
EO §156 IIB
EO §159
EO §213 V

6 Ob 259/67OGH08.11.1967

EvBl 1968/256 S 437 = NZ 1968,138 = SZ 40/141

5 Ob 57/91OGH22.10.1991

Auch; Beisatz: Daher ist ihm mangels Eigentümereigenschaft auch die Geltendmachung unrichtiger Eintragungen in der Grundbuchseinlage einer ihm nicht mehr gehörenden Liegenschaft verwehrt. (T1) = NZ 1992,144 (Hofmeister,118)

5 Ob 117/98mOGH22.12.1998

Auch; nur: Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum. (T2); Beisatz: Mag auch das Eigentumsrecht des Erstehers nur aufschiebend bedingt sein. (T3)

5 Ob 95/09wOGH09.06.2009

nur: Der bisherige Eigentümer kann keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB mehr. In der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlags und Verbücherung des Eigentumsrechts hat solche Maßnahmen erforderlichenfalls ein zu bestellender einstweiliger Verwalter zu setzen. (T4); nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Auch eine echte Löschungsklage ist dem bisherigen Eigentümer mangels Eigentümereigenschaft verwehrt. (T5)

5 Ob 81/10pOGH27.05.2010

Vgl; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T6); Beisatz: Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind. (T7)

1 Ob 222/13yOGH27.02.2014

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/20

Dokumentnummer

JJR_19671108_OGH0002_0060OB00259_6700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)