6 Ob 259/67 | OGH | 08.11.1967 |
EvBl 1968/256 S 437 = NZ 1968,138 = SZ 40/141 |
5 Ob 57/91 | OGH | 22.10.1991 |
Auch; Beisatz: Daher ist ihm mangels Eigentümereigenschaft auch die Geltendmachung unrichtiger Eintragungen in der Grundbuchseinlage einer ihm nicht mehr gehörenden Liegenschaft verwehrt. (T1) = NZ 1992,144 (Hofmeister,118) |
5 Ob 117/98m | OGH | 22.12.1998 |
Auch; nur: Durch die Zuschlagserteilung verliert der Liegenschaftseigentümer sein Eigentum. (T2); Beisatz: Mag auch das Eigentumsrecht des Erstehers nur aufschiebend bedingt sein. (T3) |
5 Ob 95/09w | OGH | 09.06.2009 |
nur: Der bisherige Eigentümer kann keine Hypothekenlöschung mehr begehren und hat auch kein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB mehr. In der Zeit zwischen Erteilung des Zuschlags und Verbücherung des Eigentumsrechts hat solche Maßnahmen erforderlichenfalls ein zu bestellender einstweiliger Verwalter zu setzen. (T4); nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Auch eine echte Löschungsklage ist dem bisherigen Eigentümer mangels Eigentümereigenschaft verwehrt. (T5) |
5 Ob 81/10p | OGH | 27.05.2010 |
Vgl; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T6); Beisatz: Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind. (T7) |
1 Ob 222/13y | OGH | 27.02.2014 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/20 |
Dokumentnummer
JJR_19671108_OGH0002_0060OB00259_6700000_001
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