OGH 8Ob115/67 (RS0037602)

OGH8Ob115/6730.5.1967

Rechtssatz

Grundsätzlich gilt für das Eventualbegehren das gleiche wie für das Hauptbegehren: Es muss bestimmt, und, wenn es ein Leistungsbegehren ist, auch zur Vollstreckbarkeit geeignet sein.

Normen

ZPO §226 V

8 Ob 115/67OGH30.05.1967
1 Ob 630/80OGH27.08.1980

Veröff: JBl 1981,652

1 Ob 549/82OGH17.03.1982

nur: Grundsätzlich gilt für das Eventualbegehren das gleiche wie für das Hauptbegehren: Es muss bestimmt sein. (T1); Beisatz: Wenn das Eventualbegehren nicht aus denselben Tatsachenbehauptungen abgeleitet wird wie das Hauptbegehren oder wenn es sonst auf einem anderen Prozessstandpunkt beruht, muss der Kläger dies klarstellen. (T2)

9 Ob 4/09tOGH29.10.2009

Dokumentnummer

JJR_19670530_OGH0002_0080OB00115_6700000_002

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