OGH 8Ob101/67 (RS0034025)

OGH8Ob101/6725.4.1967

Rechtssatz

Die nach dem Klagebegehren zu erbringende Leistung der Herausgabe einer Sache an den Kläger ist rechtlich unmöglich und die Klage abzuweisen, wenn die strittige Sache von einem Dritten, sei es auch erst während des Rechtsstreites auf Herausgabe, gerichtlich gepfändet wurde.

Normen

ABGB §1447 Fa

8 Ob 101/67OGH25.04.1967

Veröff: JBl 1967,618

1 Ob 253/11dOGH01.03.2012

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zuschlag in der Zwangsversteigerung (siehe RS0127969). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19670425_OGH0002_0080OB00101_6700000_001

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