6 Ob 381/66 | OGH | 01.03.1967 |
Veröff: MietSlg 19055 |
8 Ob 697/89 | OGH | 09.03.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsfolge der erwiesenen listigen Täuschung ist die Aufhebung des gesamten Vergleiches. Es ist auch eine Teilanfechtung möglich, dies aber nur, wenn der Vertrag nach allgemeinen Regeln teilbar ist. (T1) |
10 Ob 59/07k | OGH | 26.06.2007 |
Vgl |
8 Ob 106/17x | OGH | 29.11.2017 |
Auch; Beis wie T1 nur: Es ist auch eine Teilanfechtung möglich, wenn der Vertrag nach allgemeinen Regeln teilbar ist. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Scheidungsfolgenvergleich. (T3)<br/>Beisatz: Nur wenn sich unmittelbar aus dem Vergleichsinhalt ergibt, dass sämtliche Vergleichspunkte nur als Einheit bestehen können, und zugleich kein Hinweis vorliegt, dass die Parteien keinen vom Vergleichswortlaut abweichenden Willen hatten, scheidet Teilanfechtung ohne weiteres aus. Mangelt es an einer eindeutigen Vertragslage, ist es unabdingbar, den Parteiwillen zu erforschen. (T4); Veröff: SZ 2017/139 |
Dokumentnummer
JJR_19670301_OGH0002_0060OB00381_6600000_001
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