OGH 6Ob365/66 (RS0018415)

OGH6Ob365/6618.1.1967

Rechtssatz

Fixgeschäfte sind auch nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen (hier: Bestellungen für Weihnachtsgeschäft).

Normen

ABGB §919 Satz2

6 Ob 365/66OGH18.01.1967
3 Ob 653/77OGH29.03.1978

Beisatz: Hier: Veranstaltung einer Silvesterreise. (T1)

1 Ob 654/81OGH26.08.1981

Beisatz: Weihnachtsdekoration (T2)

5 Ob 188/09xOGH13.10.2009

Vgl; Beisatz: Der Charakter eines Fixgeschäfts ergibt sich nicht nur aus der Vereinbarung, dass für den Fall der Nichterfüllung zu einer bestimmten Zeit der Vertragsrücktritt erklärt wird, sondern auch daraus, dass der dem Schuldner bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, der Gläubiger habe an der verspäteten Erfüllung kein Interesse mehr. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19670118_OGH0002_0060OB00365_6600000_001

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