Normen
ABGB §1098 IIe
5 Ob 353/66 | OGH | 15.12.1966 |
Veröff: MietSlg 18172 |
5 Ob 39/75 | OGH | 13.05.1975 |
Auch; Beisatz: Der Mieter und dementsprechend auch ein Nutzungsberechtigter muß sich notwendige, ihm zumutbare Maßnahmen des Hauseigentümers gefallen lassen, wenn sein Bestandrecht bzw Nutzungsrecht nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche zumutbare Benützungsordnung muß für alle Interessenten und Nutzungsberechtigten die Benützung unter gleichmäßigen Bedingungen gewährleisten (Hier: Abstellplätze für Autos). (T1) |
5 Ob 501/77 | OGH | 10.05.1977 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 39/75 |
7 Ob 631/87 | OGH | 29.10.1987 |
Beisatz: Ein Recht des Vermieters zur einseitigen Änderung der Hausordnung und des Hausbrauches besteht dann, wenn die ändernden Maßnahmen die Ausübung des Mietrechtes nicht wesentlich erschweren oder gefährden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19661215_OGH0002_0050OB00353_6600000_001
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