OGH 8Ob220/66 (RS0011543)

OGH8Ob220/6613.9.1966

Rechtssatz

Das Recht, die Dachlawinen - den gefallenen Schnee - vom Dach des eigenen Hauses auf das Nachbargrundstück abgehen zu lassen, kann als Dienstbarkeit nicht entstehen, weil eine solche Dienstbarkeit mit dem Grundsatz nicht in Einklang zu bringen wäre, dass die Eigentümer des dienenden Gutes nicht zu einem Tun - Wegräumen des abgegangenen Schnees - veranlasst werden kann.

Normen

ABGB §472
ABGB §482
ABGB §487

8 Ob 220/66OGH13.09.1966

JBl 1967,207

2 Ob 2267/96pOGH13.08.1996

Beisatz: Eine Dienstbarkeit, den Schnee vom Dach auf das Nachbargrundstück herabfallen zu lassen, kann dann nicht begründet werden, wenn die Verpflichtung zu einer positiven Leistung des Servitutspflichtigen den Hauptinhalt des Rechtes bildet und nicht bloß der Servitut in untergeordneter Weise dient. (T1) Veröff: SZ 69/180

2 Ob 51/08aOGH27.03.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_19660913_OGH0002_0080OB00220_6600000_001

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