Rechtssatz
Der Rechtssatz, dass der Antragsteller, der die Wertfestsetzung nach der Verwendungsmöglichkeit und nicht nach der tatsächlichen Verwendung der von der Enteignung betroffenen Grundstücke begehrt, nicht gleichzeitig verlangen kann, dass ihm auch der Wertverlust oder die wirtschaftlichen Erschwernisse vergütet werden, die er dadurch erleidet, dass sich die Enteignung auf die Weiterverwendung der Grundstücke in der bisherigen Art nachteilig auswirkt, wird aufrecht erhalten.
8 Ob 222/66 | OGH | 30.08.1966 |
Beisatz: Begründung einer Zwangsdienstbarkeit. (T1)<br/>Veröff: EvBl 1967/27 S 43 |
Dokumentnummer
JJR_19660830_OGH0002_0080OB00222_6600000_001
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