OGH 8Ob198/66 (RS0044431)

OGH8Ob198/6612.7.1966

Rechtssatz

Nur bei Rechtskraft - Scheinrechtskraft genügt nicht - der mit Nichtigkeitsklage bekämpften Entscheidung ist diese Klage zulässig. Fehlt die Rechtskraft, dann ist die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen und nicht abzuweisen. Hat in diesem Falle das Berufungsgericht mit Urteil abgewiesen, dann ist die dagegen erhobene Revision als Rekurs zu behandeln.

Normen

ZPO §529 Abs1 Z2 C2d

8 Ob 198/66OGH12.07.1966

Veröff: SZ 39/129 = JBl 1967,321

5 Ob 57/69OGH05.03.1969

Veröff: JBl 1970,263

7 Ob 77/69OGH14.05.1969

nur: Nur bei Rechtskraft - Scheinrechtskraft genügt nicht - der mit Nichtigkeitsklage bekämpften Entscheidung ist diese Klage zulässig. Fehlt die Rechtskraft, dann ist die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen und nicht abzuweisen. (T1) Veröff: EvBl 1969/397 S 603

1 Ob 255/72OGH31.01.1973

Veröff: SZ 46/13

1 Ob 148/74OGH18.09.1974

nur T1; Veröff: EvBl 1975/93 S 187 = SZ 47/99

1 Ob 6/01sOGH18.12.2001

Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Im Falle des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO wird die für das ordentliche Rechtsmittel bestimmte Frist trotz Zustellung an die nicht gesetzmäßig vertretene Partei gleichwohl in Gang gesetzt. Unter "Rechtskraft" infolge Ablaufs der ungenützt gebliebenen Rechtsmittelfrist ist daher eingetretene formelle Rechtskraft zu verstehen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, kann die prozessunfähige Partei bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben. (T2); Veröff: SZ 74/200

Dokumentnummer

JJR_19660712_OGH0002_0080OB00198_6600000_001

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