OGH 2Ob177/66 (RS0040003)

OGH2Ob177/6623.6.1966

Rechtssatz

Die Überweisung hat den Zweck der Wahrung der Kontinuität des eingeleiteten Rechtsstreites. Der Beklagte muß sein Vorbringen vor der Überweisung (ein bestimmtes anderes Gericht sei zuständig) gegen sich gelten lassen, soweit nicht eine unverzichtbare Unzulässigkeit zu beachten ist.

Normen

ZPO §261 Abs6

2 Ob 177/66OGH23.06.1966

Veröff: RZ 1967,15

8 Ob 67/67OGH04.04.1967

Veröff: SZ 40/43

7 Ob 243/98fOGH20.10.1998

nur: Die Überweisung hat den Zweck der Wahrung der Kontinuität des eingeleiteten Rechtsstreites. (T1); Beisatz: Das Verfahren bildet eine Einheit. (T2)

8 Ob 17/17hOGH30.05.2017

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen worden ist, hat das Verfahren dort fortzusetzen, wo es beim Überweisungsgericht aufgehört hat. (T3); Veröff: SZ 2017/67

5 Ob 240/18gOGH20.02.2019

nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19660623_OGH0002_0020OB00177_6600000_001

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