OGH 6Ob165/66 (RS0009735)

OGH6Ob165/6618.5.1966

Rechtssatz

Das Benützungsrecht am Grabe ist zwar nicht Gegenstand der Verlassenschaftsabhandlung, geht aber von Todes wegen über, und zwar - wenn die Friedhofsordnung dies bestimmt und eine andere Verfügung des Erblassers nicht getroffen wurde - an die zivilrechtlichen Erben. Läßt sich danach das Benützungsrecht nicht ermitteln, sind Pietätsrücksichten maßgebend.

Normen

ABGB §285
ABGB §531

6 Ob 165/66OGH18.05.1966

EvBl 1966/470 S 602

7 Ob 285/03tOGH17.12.2003

Vgl; Auch; Veröff: SZ 2003/176

4 Ob 158/21wOGH16.12.2021

Vgl; Beisatz: Benützungsrechte an Grabstätten fallen nicht in den Nachlass des Verstorbenen, sondern darüber entscheiden vorrangig die Friedhofsordnungen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19660518_OGH0002_0060OB00165_6600000_001

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