OGH 3Ob41/66 (RS0066569)

OGH3Ob41/6613.4.1966

Rechtssatz

Eine Zusammenrechnung nach § 7 Z 2 LPfG findet auch mit solchen Arbeitseinkommen statt, auf die nicht Exekution geführt wird.

Normen

EO §292
LPfG §7 Z2

3 Ob 41/66OGH13.04.1966

Veröff: SZ 39/68 = EvBl 1967/71 S 77

9 ObA 16/92OGH26.02.1992

Beisatz: Die Zusammenrechnung dehnt die Pfändung nicht auf dieses pfandfreie Arbeitseinkommen aus. (T1) Veröff: SZ 65/28

3 Ob 3/03tOGH21.08.2003

Auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung findet auch mit solchen beschränkt pfändbaren Geldforderungen statt, auf die nicht Exekution geführt wird. (T2); Beisatz: Unpfändbare Forderungen unterliegen jedoch, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, nicht der Zusammenrechnung. (T3); Veröff: SZ 2003/94

Dokumentnummer

JJR_19660413_OGH0002_0030OB00041_6600000_002

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