OGH 6Ob287/65 (RS0064280)

OGH6Ob287/6510.2.1966

Rechtssatz

Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist nicht entscheidend, ob bei Veräußerungsgeschäften der Vermögensaustausch gegen volles Entgelt stattgefunden hat, vielmehr kommt es nur darauf an, daß ohne diesen Vermögensaustausch bzw dessen Rückgängigmachung für die Konkursgläubiger eine bessere Lage geschaffen wird. Eine Benachteiligung ist schon dann gegeben, wenn ein Teil des als Erlös empfangenen Bargeldes nicht zur konkursmäßigen Befriedigung der Gläubiger verwendet wurde.

Normen

IO §28
IO §29
KO §27
KO §28

6 Ob 287/65OGH10.02.1966

Veröff: EvBl 1966/285 S 355

8 Ob 286/68OGH26.11.1968

Beisatz: Ein anfechtbares Rechtsgeschäft liegt auch bei vollem, dem Gemeinschuldner geleisteten Gegenwert dann vor, wenn der Gegner durch dieses Geschäft eine Aufrechnungsmöglichkeit erhalten hat. (T1)

5 Ob 605/80OGH20.05.1980
3 Ob 563/80OGH21.01.1981

nur: Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist nicht entscheidend, ob bei Veräußerungsgeschäften der Vermögensaustausch gegen volles Entgelt stattgefunden hat. (T2) Veröff: MietSlg 33796

1 Ob 555/86OGH25.06.1986

Vgl; nur: Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung kommt es nur darauf an, daß ohne diesen Vermögensaustausch bzw dessen Rückgängigmachung für die Konkursgläubiger eine bessere Lage geschaffen wird. (T3) Veröff: SZ 59/114 = JBl 1987,46 = RdW 1986,370

7 Ob 715/88OGH19.01.1989

Auch; Beisatz: Unmittelbare Benachteiligung genügt, soferne nicht eine Veräußerung vorliegt, die bloß einen Austausch gleichwertiger, gleichgelagerter, gleich zugriffsfähiger Vermögensobjekte bewirkt. (T4)

7 Ob 534/89OGH09.03.1989

nur T3; Veröff: WBl 1990,139 = ÖBA 1989,1018 = MietSlg 41/12

7 Ob 616/89OGH06.07.1989

nur T3

3 Ob 530/94OGH23.03.1994

nur T3; Veröff. SZ 67/48

8 Ob 27/94OGH09.02.1995

Auch; nur T3; Veröff: SZ 68/29

7 Ob 2087/96dOGH23.10.1996

Vgl auch

3 Ob 182/17mOGH25.10.2017

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2017/122

Dokumentnummer

JJR_19660210_OGH0002_0060OB00287_6500000_002

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