8 Ob 304/65 | OGH | 16.11.1965 |
1 Ob 588/83 | OGH | 13.04.1983 |
7 Ob 573/91 | OGH | 04.09.1991 |
Veröff: RZ 1992/26 S 71 |
6 Ob 98/00f | OGH | 17.01.2001 |
Beisatz: Hier: Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sind nicht akzessorisch, weil der Prozessgegner nicht mit dem Antragsgegner im Beweissicherungsverfahren ident ist und an diesem auch nicht beteiligt war. (T1) |
6 Ob 235/01d | OGH | 27.09.2001 |
Beisatz: Keine Akzessorietät der Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu den jeweils nur den Zuständigkeitsstreit betreffenden Entscheidungen der Vorverfahren, durch die der Hauptanspruch unberührt blieb. "Zu einem Hauptprozess wird es hier wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges beziehungsweise Verjährung nicht mehr kommen." (T2) |
10 Ob 88/04w | OGH | 23.05.2005 |
Beisatz: Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage kann als „Hauptprozess" angesehen werden, weshalb dem Kläger auch der Ersatz der im Beweissicherungsverfahren aufgelaufenen Kosten zusteht. (T3) |
1 Ob 196/16d | OGH | 23.11.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19651116_OGH0002_0080OB00304_6500000_001
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