OGH 8Ob233/65 (RS0005354)

OGH8Ob233/6514.9.1965

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass einstweilige Verfügungen nicht nur zur Verhütung drohender Gewalt, sondern auch in Fällen, in denen ein Recht durch einen gewaltsamen Eingriff bereits verletzt wurde und ein Anspruch der gefährdeten Partei auf Behebung des durch diese Rechtsverletzung herbeigeführten Zustandes entstanden ist, zwecks Wiederherstellung des vor dem gewaltsamen Eingriff bestandenen Zustandes bewilligt werden können.

Normen

EO §381 Z2 D

8 Ob 233/65OGH14.09.1965

MietSlg 17139 (33) = SZ 38/133

6 Ob 68/75OGH28.05.1975
3 Ob 229/12sOGH20.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19650914_OGH0002_0080OB00233_6500000_003

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