OGH 4Ob84/65 (RS0029291)

OGH4Ob84/657.9.1965

Rechtssatz

Das Führen kostspieliger Privatgespräche mit dem Geschäftstelefon trotz Abmahnung rechtfertigt die Entlassung eines Dienstnehmers.

SW: Arbeitnehmer — Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Weigerung — Anordnung — Telefonat

 

Normen

AngG §27 D

4 Ob 84/65OGH07.09.1965

Veröff: Arb 8130

4 Ob 65/82OGH15.06.1982

Auch; Beisatz: Hier: Beharrlicher Verstoß gegen das Verbot, private Telefongespräche zu führen (§ 27 Z 4). (T1) Veröff: Arb 10118

9 ObA 192/98wOGH21.10.1998

Vgl auch; Beisatz: Dass Arbeitnehmer jedoch in geringem Umfang Privatgespräche mit oder ohne Kostenersatz vom Arbeitsplatz aus führen, ist nicht unüblich. Ein Arbeitgeber, der verhindern will, mit den Kosten von privaten Telefongespräche belastet zu werden, wäre demnach verhalten, entweder Privatgespräche überhaupt zu verbieten, umfänglich einzuschränken oder nach vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu verrechnen. (T2)

8 ObA 69/06iOGH23.11.2006

Auch; Beisatz: Hier: Privatnutzung des Diensthandys in nicht geringem Umfang trotz Verbotes im Dienstvertrag und mündlicher Besprechung dieser Vereinbarung sowie Verwarnung des Arbeitgebers. (T3) Beisatz: Unter diesen Umständen reicht auch eine einmalige Verwarnung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Beharrlichkeit". (T4)

Dokumentnummer

JJR_19650907_OGH0002_0040OB00084_6500000_001

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