OGH 7Ob162/65 (RS0046077)

OGH7Ob162/6516.6.1965

Rechtssatz

Ist ein Gericht als Pflegschaftsgericht tätig geworden, so bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens weiter seine Zuständigkeit bestehen, auch wenn sich die Tatsachen, die diese begründet haben, in der Folge ändern.

Normen

JN §29

7 Ob 162/65OGH16.06.1965
7 Ob 200/65OGH05.08.1965

Beisatz: Enthebung des Kurators nach Wohnsitzwechsel der voll endmündigten Kurandin. (T1)

8 Nd 37/67OGH14.03.1967

Veröff: RZ 1967,104 = EFSlg 8840

5 Ob 249/67OGH24.11.1967
5 Ob 71/71OGH31.03.1971
4 Ob 556/75OGH08.07.1975
1 Ob 510/77OGH26.01.1977
6 Nd 515/77OGH14.04.1977
6 Nd 501/79OGH17.01.1979

Auch; Beisatz: Die Zuständigkeit bleibt trotz der nachträglichen Änderung der Bestimmungen der JN (§§ 71 und 109) durch das KindG, BGBl Nr 1977/403 gegeben. (T2) Veröff: EFSlg 34286

6 Nd 512/80OGH24.07.1980

Beisatz: In dem für die Eröffnung des Pflegschaftsverfahrens maßgebenden Zeitpunkt kann der Wohnsitz eines erst zu bestellenden Kurators nicht gerichtsstandsbegründend sein. (T3)

1 Ob 688/80OGH01.10.1980

Auch; Beisatz: Wenn wegen Volljährigkeit eigener Gerichtsstand begründet wurde. (T4)

6 Ob 608/81OGH29.04.1981

Vgl auch; Beisatz: Für die Fortdauer der Zuständigkeit nach § 29 JN sind die zuständigkeitsbegründenden Umstände in dem Zeitpunkt entscheidend, in dem die Rechtssache bei Gericht "anhängig gemacht" wurde. (T5)

3 Ob 621/83OGH30.11.1983

Vgl auch; Veröff: EvBl 1984/62 S 243

8 Ob 54/89OGH18.01.1990

nur: Ist ein Gericht tätig geworden, so bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens weiter seine Zuständigkeit bestehen, auch wenn sich die Tatsachen, die diese begründet haben, in der Folge ändern. (T6) Beisatz: Hier: Insolvenzverfahren (T7)

2 Ob 45/21pOGH26.05.2021

Beisatz: Dabei wird nicht auf den konkret zu erledigenden Antrag abgestellt, sondern auf die Einleitung des Pflegschaftsverfahrens als solches. (T8)

2 Ob 62/21pOGH26.05.2021

Beis wie T8

2 Ob 46/21kOGH26.05.2021

Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19650616_OGH0002_0070OB00162_6500000_001

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