OGH 4Ob316/65 (RS0077502)

OGH4Ob316/656.4.1965

Rechtssatz

Verhältnis des Sondertatbestandes des § 9 UWG zur Generalklausel: Bei Fehlen eines der im § 9 UWG genannten besonderen Merkmale kann ohne weiteres auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt.

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei bedeutungsgleichen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz wäre nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0077502 zu zitieren.Der frühere Beisatz T1 zu RS0121485 trägt nun die Bezeichnung RS0077502 [T5].

 

Normen

UWG §1 C1
UWG §1 D3b
UWG §9 A
UWG §9 F5
UWG §9 Abs1 C1

4 Ob 316/65OGH06.04.1965

Veröff: EvBl 1965/404 S 607 = ÖBl 1965,95

4 Ob 309/70OGH24.02.1970

Beisatz: Bei Fehlen eines der im § 9 UWG genannten besonderen Merkmale - etwa der Verkehrsgeltung - kann ohne weiteres auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung zugleich eine sittenwidrige, zu Zwecken des Wettbewerbes gesetzte Handlung darstellt. (T1); Veröff: ÖBl 1970,122

4 Ob 311/71OGH23.03.1971

Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1971,101

4 Ob 304/83OGH08.02.1983

Beisatz: Sittenwidrigkeit des Handelns ist aber kein Tatbestandsmerkmal des § 9 im Gegensatz zum § 1 UWG - "Schnapskarten I". (T2) Veröff: ÖBl 1983,70

4 Ob 161/93OGH11.01.1994

Beisatz: Versagt § 9 Abs 3 UWG die Monopolisierung des Zeichengebrauches mangels der dort geforderten Verkehrsgeltung, kann ein solches Monopolrecht auch nicht auf dem Weg über § 2 UWG (oder die Generalklausel des § 1 UWG) herbeigeführt werden; § 2 UWG wäre daher teleologisch soweit zu reduzieren, als sonst die Funktion des § 9 Abs 3 UWG nicht realisiert werden könnte, "Eurostock". (T3) Veröff: ÖBA 1994,556

4 Ob 257/00yOGH19.12.2000

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 126/01kOGH12.06.2001

nur: Bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG kann auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs ist. (T4)

4 Ob 185/06vOGH17.10.2006

nur T4; Beisatz: Hier Verwendung der Domain „tirolcom.at" in Ansehung der Bekanntheit von „www.tirol.com ". (T5)

4 Ob 38/08dOGH11.03.2008

nur T4

4 Ob 168/20iOGH23.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19650406_OGH0002_0040OB00316_6500000_001

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