OGH 4Ob10/65 (RS0063302)

OGH4Ob10/659.2.1965

Rechtssatz

Ansprüche nach § 10 HVG können nur für die Zeit der Vertragsdauer entstehen. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Differenz zwischen jenem Betrag, den der Handelsvertreter voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vom Geschäftsherrn vertragswidrig am Verdienen verhindert worden wäre, und den tatsächlich verdienten Provisionen.

Normen

HVG §10
HVertrG §12

4 Ob 10/65OGH09.02.1965

Veröff: SZ 38/22 = Arb 8051 = ZAS 1966/21 S 132 (mit Anmerkung von Hans Hoyer)

8 Ob 555/78OGH25.10.1978

Vgl

5 Ob 479/97wOGH16.12.1997

nur: Ihre Höhe bestimmt sich nach der Differenz zwischen jenem Betrag, den der Handelsvertreter voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vom Geschäftsherrn vertragswidrig am Verdienen verhindert worden wäre, und den tatsächlich verdienten Provisionen. (T1)

7 Ob 188/17yOGH20.04.2018

Auch; nur wie T1; Beisatz: Die Beweislast für diese Differenz trifft den Handeslvertreter. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19650209_OGH0002_0040OB00010_6500000_001

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