OGH 6Ob34/65 (RS0020746)

OGH6Ob34/653.2.1965

Rechtssatz

Wenn der Mieter die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauches überschreitet oder unzulässige Veränderungen mit der Sache vornimmt, hat der Vermieter während der Dauer des Bestandverhältnisses Ansprüche auf Unterlassung, Wiederherstellung und Schadenersatz nur, wenn er ein Interesse an der sofortigen Behebung nachzuweisen vermag (Klang 2. Auflage V S 56). Ohne diese besonderen Voraussetzungen ist aber das Ausmaß eines vom Bestandnehmer zu ersetzenden Schadens nicht, wie der Kläger vermeint, nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses, sondern nach jenem der Rückstellung der Bestandsache zu beurteilen (Klang aao S 93).

Normen

ABGB §1109
ABGB §1111 A

6 Ob 34/65OGH03.02.1965

Veröff: MietSlg 17181

5 Ob 110/75OGH09.09.1975

nur: Wenn der Mieter die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauches überschreitet oder unzulässige Veränderungen mit der Sache vornimmt, hat der Vermieter während der Dauer des Bestandverhältnisses Ansprüche auf Unterlassung, Wiederherstellung und Schadenersatz nur, wenn er ein Interesse an der sofortigen Behebung nachzuweisen vermag (Klang 2. Auflage V S 56). (T1); Beisatz: Keine Interessenbeeinträchtigung, wenn auch bei sorgfältigstem baulichen Aufwand die Wiederherstellung des alten Zustandes erkennbar würde, es sei denn, dass ein Gebäude aus historischen Gründen oder wegen seiner besonders wertvollen Bausubstanz keine baulichen Veränderungen aufweisen sollte. (T2)

4 Ob 536/94OGH26.04.1994
1 Ob 191/10kOGH23.11.2010

Ähnlich; Beisatz: Hier: Fruchtgenuss. (T3)

4 Ob 3/19yOGH26.02.2019

Nur: Maßgebend ist der Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandobjekts. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19650203_OGH0002_0060OB00034_6500000_001

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