OGH 8Ob275/64 (RS0003992)

OGH8Ob275/6417.11.1964

Rechtssatz

Die Forderungspfändung verhindert jede Klage auf Zahlung, auch wenn die vollstreckbare Forderung den Betrag der gepfändeten Forderung nicht erreicht. Bezüglich des Überschusses kann vom Verpflichteten im letzteren Fall auch dann auf Erlag geklagt werden, wenn die gepfändete Forderung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung überwiesen wurde.

Normen

EO §294 A
EO §308 D1

8 Ob 275/64OGH17.11.1964

EvBl 1965/223 S 328 = JBl 1965,591

Dokumentnummer

JJR_19641117_OGH0002_0080OB00275_6400000_001

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