11 Os 150/64 | OGH | 08.10.1964 |
Veröff: ZVR 1965/155 S 173 |
Dokumentnummer
JJR_19641008_OGH0002_0110OS00150_6400000_002
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Rechtssatz
Eine auf einem Weg angebrachte Stacheldrahtabsperrung gehört nicht zu den im ersten Satz des § 89 StVO genannten "Gegenständen, die auf der Straße stehen oder liegen". Demnach ist zwar nicht die Aufstellung des Gefahrenzeichens "Andere Gefahr" erforderlich, die Absperrung muß aber "ständig gut erkennbar" sein.