OGH 8Ob238/64 (RS0070979)

OGH8Ob238/648.9.1964

Rechtssatz

Ist ein Grundstück in dem Bebauungsplan als Bauparzelle einbezogen, dann ist sein Bedarf nach einem entsprechenden Notweg nicht nach seiner derzeitigen Kulturgattung oder Nutzung, sondern nach seiner Widmung als Baugrund zu beurteilen.

Normen

NWG §1

8 Ob 238/64OGH08.09.1964

Veröff: EvBl 1965/106 S 155

5 Ob 143/67OGH06.09.1967
5 Ob 1/71OGH13.01.1971
6 Ob 734/82OGH13.10.1982
1 Ob 802/82OGH12.01.1983
1 Ob 508/90OGH06.03.1990

Auch

8 Ob 504/93OGH15.07.1993

Auch

2 Ob 528/93OGH25.11.1993

Auch; Beisatz: Es kommt nicht auf die bisherige Nutzung an, auch ein durch Willensentschluß des Eigentümers geschaffener Bedarf ist zu berücksichtigen. (T1) Veröff: EvBl 1994/80 S 384

7 Ob 616/93OGH02.02.1994

Auch

2 Ob 552/95OGH24.08.1995

Auch

1 Ob 88/99vOGH27.04.1999

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 31/01tOGH24.04.2001

Beis wie T1

7 Ob 208/02tOGH11.12.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch die Neuerrichtung von Gebäuden gehört zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer als Baufläche gewidmeten Liegenschaft, selbst wenn diese bisher anders-nicht als Bauland-genützt wurde. (T2)

3 Ob 183/03pOGH26.09.2003

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/113

3 Ob 235/05pOGH27.06.2006

Beis wie T1; Beisatz: Die Einräumung eines Notwegs setzt demnach nicht voraus, dass der Eigentümer des Grundstücks schon derzeit den festen Entschluss zur Errichtung eines Gebäudes gefasst hat. (T3)

8 Ob 23/10fOGH23.03.2010

Vgl

7 Ob 228/10wOGH11.05.2011
8 Ob 91/14mOGH29.09.2014

Vgl aber; Beisatz: Die aus diesem Rechtssatz von den Antragsgegnern abgeleitete Ansicht, dass es für die Einräumung eines Notweges nicht auf die derzeit faktische Nutzung, sondern ausschließlich auf die öffentlich-rechtliche Widmung ankomme, ist verkürzt. (T4)<br/>Beisatz: Nach dem hier maßgebenden [Vorarlberger] Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl 1993/27, dürfen davon betroffene Wohnungen und Wohnräume als Ferienwohnungen iSd § 14 Abs 5 des Raumplanungsgesetzes benützt werden. Damit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche zulässige Nutzung bzw Bewirtschaftungsart der Hütte der Antragstellerin, sodass die Voraussetzungen des § 1 NWG gegeben sind. (T5)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19640908_OGH0002_0080OB00238_6400000_001

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