OGH 4Ob41/64 (RS0039867)

OGH4Ob41/6428.7.1964

Rechtssatz

Eine in einem Vereinsstatut enthaltene Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Eine Schiedsklausel, die Streitigkeiten "aus dem Vereinsverhältnis" betrifft, erfasst nicht auch Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Dienstnehmern hinsichtlich des Entgelts auf Grund des Dienstvertrages.

SW: Arbeitnehmer

 

Normen

ZPO §240 Abs1 B
ZPO §599

4 Ob 41/64OGH28.07.1964

Veröff: Arb 7960

5 Ob 312/74OGH04.02.1975

nur: Eine in einem Vereinsstatut enthaltene Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes. (T1); Beisatz: Heilbare sachliche Unzuständigkeit. (T2)

4 Ob 377/77OGH22.11.1977

nur T1; Veröff: SZ 50/152 = ÖBl 1978,124

6 Ob 681/80OGH15.10.1980

nur T1

5 Ob 507/81OGH10.02.1981

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Genossenschaftsstatut. Die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit ist zumindest so deutlich auszuführen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden; dazu gehört die Behauptung aller Tatsachen in knapper und gedrängter Form, aus denen sich die Unzuständigkeit des Gerichtes ableitet. (T3) Veröff: SZ 54/16 = JBl 1982,41

6 Ob 41/03bOGH02.10.2003

nur T1

7 Ob 64/06xOGH29.03.2006

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObA 28/08pOGH02.09.2008

Vgl; Beisatz: Vereinbarungen über Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Bereinigung arbeitsrechtlicher Ansprüche sind von der nach § 8 VerG vorgesehenen Schlichtungseinrichtung für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zu unterscheiden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19640728_OGH0002_0040OB00041_6400000_003

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