OGH 5Ob135/64 (RS0059840)

OGH5Ob135/6411.6.1964

Rechtssatz

Auch bei einer EinmanngmbH kann der alleinige Gesellschafter nicht mit einer Forderung der Gesellschaft kompensieren. Der einzige Gesellschafter einer GmbH, der einziger Geschäftsführer ist, kann nicht ohne weiteres mit sich selbst kontrahieren.

Normen

GmbHG §61

5 Ob 135/64OGH11.06.1964

Veröff: EvBl 1965/6 S 15 = JBl 1965,90

3 Ob 65/65OGH01.06.1965

Beisatz: In einem solchen Fall darf ein Exekutionstitel gegen die Gesellschaft nicht unmittelbar gegen den Gesellschafter vollstreckt werden. (T1)

3 Ob 83/65OGH01.06.1965

Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die den Gegenstand des Exekutionstitels bildende Schuld erst in einem Zeitpunkt entstanden ist, in welchem die Gesellschaft bereits eine EinmanngmbH gewesen ist. (T2)

4 Ob 354/67OGH19.12.1967

Ähnlich; Beisatz: Keine Identität zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. (T3) Veröff: ÖBl 1968,89

2 Ob 596/79OGH22.01.1980

Ähnlich; Beis wie T3

9 ObA 77/10dOGH29.08.2011

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19640611_OGH0002_0050OB00135_6400000_001

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