OGH 1Ob79/64 (RS0024788)

OGH1Ob79/6429.5.1964

Rechtssatz

Klagt der bücherlich Vorkaufsberechtigte gemäß § 1079 2. Satz ABGB den bereits ins Grundbuch gelangten Dritten auf Übertragung des Eigentumsrechtes mit der Begründung, er sei auf Grund eines zur Ausschaltung des Vorkaufsrechtes geschlossenen Scheinvertrages (Schenkungsvertrag, während in Wahrheit ein Kaufvertrag vorgelegen sei) als Eigentümer eingetragen worden, liegen die Voraussetzungen einer Streitanmerkung (Verletzung in einem bücherlichen Recht) vor.

Normen

ABGB §1079
GBG §61 B1

1 Ob 79/64OGH29.05.1964

Veröff: SZ 27/78 = RZ 1964,161

7 Ob 313/01gOGH17.04.2002

Auch; nur: Klagt der bücherlich Vorkaufsberechtigte gemäß § 1079 2. Satz ABGB den bereits ins Grundbuch gelangten Dritten auf Übertragung des Eigentumsrechtes liegen die Voraussetzungen einer Streitanmerkung (Verletzung in einem bücherlichen Recht) vor. (T1)

6 Ob 179/18vOGH25.10.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19640529_OGH0002_0010OB00079_6400000_001

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