OGH 10Os110/64 (RS0097944)

OGH10Os110/6426.5.1964

Rechtssatz

Über einen Vertagungsantrag nach dem § 226 StPO muß entschieden werden. Es ist - mag auch in diesem Vorgehen praktisch eine Abweisung des Antrags gesehen werden können - unstatthaft, einen solchen Antrag unerledigt zu den Akten zu nehmen.

Normen

StPO §226

10 Os 110/64OGH26.05.1964

Veröff: SSt XXXV/32

9 Os 96/75OGH17.09.1975

Vgl auch; Beisatz: Durch den rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Verlegung der Hauptverhandlung (mit dem der Angeklagte eine ernstliche Erkrankung behauptet) erlangt der Angeklagte ein Recht auf Entscheidung über denselben. (T1)

12 Os 16/81OGH21.05.1981

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19640526_OGH0002_0100OS00110_6400000_002

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