OGH 5Ob81/64 (RS0021120)

OGH5Ob81/642.4.1964

Rechtssatz

Der Mieter hat Bauführungen zuzulassen, wenn daraus kein wesentlicher Nachteil für ihn entsteht, wobei auch eine billige Interessenabwägung in Betracht kommen kann. Als notwendig ist eine Ausbesserung oder Bauführung anzusehen, wenn es sich um eine solche handelt, ohne die der Bauzustand des Hauses eine wesentliche Beeinträchtigung erfahren würde.

Normen

ABGB §1118 D
ABGB §1118 E

5 Ob 81/64OGH02.04.1964

Veröff: MietSlg 16164

6 Ob 309/65OGH01.12.1965

Auch; Veröff: MietSlg 17226

7 Ob 102/70OGH03.06.1970

Auch; Beisatz: Hier: Verurteilung des Mieters, in der warmen Jahreszeit (15.04. bis 15.10.) die Erneuerung der Fensterstöcke und Fenster der Wohnung zu dulden. (T1) Veröff: MietSlg 22178

4 Ob 611/75OGH04.11.1975

nur: Der Mieter hat Bauführungen zuzulassen, wenn daraus kein wesentlicher Nachteil für ihn entsteht, wobei auch eine billige Interessenabwägung in Betracht kommen kann. (T2)

2 Ob 549/78OGH23.08.1978

nur T2

1 Ob 579/83OGH27.04.1983

nur T2

2 Ob 515/91OGH10.04.1991

nur T2

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

nur T2; Beisatz: Auch die bloß nützliche Bauführung ist als zulässig zu beurteilen, wenn daraus dem Mieter keine wesentlichen Nachteile erwachsen. (T3) Beisatz: Bei der Frage der Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, wenn die Baumaßnahmen in allgemeinen Teilen des Hauses stattfanden und das Bestandobjekt des Mieters davon nicht unmittelbar betroffen war. (T4) Beisatz: Hier: Die Frage, ob der Bestandnehmer die gänzliche Zerstörung des Bestandobjekts, auf das er zur reibungslosen Abwicklung seines Geschäftsbetriebs unzweifelhaft angewiesen ist (Parkplätze für den Supermarkt im Stadtzentrum), längere Zeit hindurch dulden muss, wenn auf der Vermieterseite nicht erkennbar existenznotwendige, sondern bloß wirtschaftliche Nützlichkeitsüberlegungen für das geplante Projekt sprechen, zu verneinen. (T5); Veröff: SZ 74/54

4 Ob 189/20bOGH20.04.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19640402_OGH0002_0050OB00081_6400000_001

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