Rechtssatz
Die Nichterledigung eines Klageteilbegehrens durch das Berufungsgericht, das in Abänderung des abweislichen Urteils der ersten Instanz, dem Klagebegehren an und für sich stattgeben will, begründet nicht Nichtigkeit, sondern eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahens. Der OGH kann in einem solchen Fall gemäß §§ 510 und 513 in Verbindung mit § 496 Abs 3 ZPO selbst auf Ergänzung des Urteils erkennen.
5 Ob 148/18b | OGH | 06.11.2018 |
Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19640311_OGH0002_0010OB00035_6400000_002
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