OGH 5Ob354/63 (RS0015961)

OGH5Ob354/635.12.1963

Rechtssatz

Sofern ein Bundesland in seiner Eigenschaft als Träger von Privatrechten Urkunden auszustellen hat, durch die seine grundbücherlichen Rechte beschränkt, belastet, aufgegeben oder auf andere Personen übertragen werden sollen, sind sie von den zu seiner Vertretung gemäß der betreffenden Landesverfassung befugten Personen zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.

Normen

ABGB §867
GBG §31
GBG §31 Abs2
GBG §32

5 Ob 354/63OGH05.12.1963

Veröff: SZ 36/153

5 Ob 249/02gOGH17.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Beglaubigung der Unterschriften auf einer von einem Bundesland errichteten Privaturkunde kann unterbleiben. (T1); Veröff: SZ 2002/174

5 Ob 59/10bOGH27.05.2010

Vgl aber; Beisatz: Dem in § 31 Abs 2 GBG vorgesehenen Erfordernis ist nicht entsprochen, wenn eine bloß privatrechtliche Erklärung einer Gemeinde vorliegt, die zwar nach den Vorschriften der einschlägigen Gemeindeordnung privatrechtliche Wirksamkeit erzeugt, aber eben keine „Erklärung einer Behörde des Bundes oder des Landes“ umfasst. (T2); Bem: Siehe auch RS0126089. (T3); Veröff: SZ 2010/61

5 Ob 24/13kOGH16.07.2013

Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/68

5 Ob 112/14bOGH25.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Regelmäßig keine Bedenken gegen die Vertretungsmacht im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG, wenn sich die Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergibt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Wirkungskreis des Bürgermeisters (T5)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19631205_OGH0002_0050OB00354_6300000_001

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