OGH 5Ob273/63 (RS0064210)

OGH5Ob273/633.10.1963

Rechtssatz

Aussonderungsrechte unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. Auf sie ist im Bestreitungsfall kein Bedacht zu nehmen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind (SZ 21/101). Daher ist der Aussonderungsberechtigte kein am Konkursverfahren Beteiligter und es steht ihm das Rekursrecht nicht zu.

Normen

KO §11
KO §44
KO §176

5 Ob 273/63OGH03.10.1963

Veröff: EvBl 1964/35 S 49 = RZ 1964,18

5 Ob 315/87OGH19.05.1987

Beisatz: Hier: Anspruch auf Insolvenz - Ausfallgeld. (T1)

8 Ob 29/98tOGH12.02.1998
8 Ob 82/98mOGH24.08.1998
8 Ob 55/98sOGH24.08.1998

nur: Aussonderungsrechte unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. Auf sie ist im Bestreitungsfall kein Bedacht zu nehmen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind (SZ 21/101). (T2); Beisatz: Hier: Absonderungsrechte. (T3) Veröff: SZ 71/135

8 Ob 198/99xOGH11.11.1999

Beis wie T3; Veröff: SZ 72/178

8 Ob 199/99vOGH25.11.1999

Beis wie T3

6 Ob 309/00kOGH16.05.2001

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Im Bestreitungsfall ist - anders als bei Konkursforderungen - keine Frist zu bestimmen. Durch die unterlassene Geltendmachung von Absonderungsansprüchen darf nur das Konkursverfahren nicht aufgehalten werden. (T4); Veröff: SZ 74/91

8 Ob 4/04bOGH12.03.2004

nur: Aussonderungsrechte unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. (T5); Beisatz: Sie sind außerhalb des Konkursverfahrens in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen. (T6); Beisatz: Die allgemeine Anordnung des § 11 Abs 1 KO wird durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 113a KO durchbrochen. (T7); Veröff: SZ 2004/31

8 Ob 128/06sOGH23.11.2006

nur: Aussonderungsrechte unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. (T8); Beisatz: Dass nur Konkursforderungen, nicht aber Aussonderungsansprüche angemeldet werden können und es daher keinen Prüfungs(feststellungs)prozess bezüglich behaupteter Aussonderungsansprüche gibt, gilt ebenso für Ersatzaussonderungsansprüche. (T9)

8 Ob 107/06bOGH31.01.2007

nur T5; Beis wie T6

8 Ob 39/14iOGH25.08.2014

Vgl auch; nur T8

8 Ob 75/19sOGH29.08.2019

nur T5

Dokumentnummer

JJR_19631003_OGH0002_0050OB00273_6300000_001

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