OGH 6Ob220/63 (RS0035441)

OGH6Ob220/632.10.1963

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Nebenintervention zuzulassen ist, ist nach dem Stande des Verfahrens zur Zeit der Beschlussfassung zu beurteilen. Ist zur Zeit der Rekurserhebung gegen die Entscheidung über die Nebenintervention das Verfahren rechtskräftig beendet, ist dessenungeachtet der Rekurs zulässig, weil die Beschwer wegen Klärung der Kostenfrage in der Hauptsache gegeben ist. In einem solchen Fall ist ungeachtet der Bestimmung des § 18 Abs 4 ZPO auch der Rekurs gegen die Zulassung der Nebenintervention zulässig.

Normen

ZPO §18

6 Ob 220/63OGH02.10.1963

Veröff: EvBl 1964/86 S 129

8 Ob 249/69OGH16.12.1969

nur: Die Frage, ob eine Nebenintervention zuzulassen ist, ist nach dem Stande des Verfahrens zur Zeit der Beschlußfassung zu beurteilen. (T1) Veröff: SZ 42/191 = RZ 1970,101

1 Ob 685/78OGH30.08.1978

nur T1

1 Ob 260/02wOGH26.11.2002

Vgl aber; Beisatz: Nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreites hat der Nebenintervenient kein Rekursrecht gegen den seine Zulassung verwehrenden Beschluss des Rekursgerichtes. (T2)

3 Ob 45/11fOGH12.10.2011

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2011/123

2 Ob 140/13xOGH30.07.2013

Gegenteilig; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19631002_OGH0002_0060OB00220_6300000_001

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