Normen
EO §39 Abs1 Z8 IIIH
EO §294 M4
EO §341 ff B
3 Ob 129/63 | OGH | 26.09.1963 |
Veröff: EvBl 1964/11 S 21 |
3 Ob 117/66 | OGH | 05.10.1966 |
3 Ob 191/94 | OGH | 10.05.1995 |
Vgl auch |
3 Ob 305/98v | OGH | 30.03.1999 |
Vgl; Beisatz: Hier: §§ 331 ff EO. (T1); Beisatz: Wenn jedoch - in Reaktion auf den Einstellungsantrag - ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich. (T2); Beisatz: Maßgeblich für die Frage, ob die Exekution einen die Kosten übersteigenden Erlös erwarten lässt (§ 39 Abs 1 Z 8 EO), ist die Sach- und Rechtslage bei Entscheidung der ersten Instanz über die Einstellung. (T3) |
3 Ob 100/03g | OGH | 17.07.2003 |
Vgl aber; Beis wie T2 nur: Wenn jedoch ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich. (T4); Beisatz: Hat im Rahmen einer Forderungsexekution (§ 294 EO) auf fortlaufende Bezüge der Drittschuldner nach bloßer Pfändung die pfändbaren Beträge einzubehalten, so kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Fortsetzung oder die Durchführung der Exekution werde keinen kostendeckenden Erlös erbringen. (T5) |
3 Ob 269/06i | OGH | 29.03.2007 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19630926_OGH0002_0030OB00129_6300000_001
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