OGH 2Ob170/63 (RS0032911)

OGH2Ob170/6326.9.1963

Rechtssatz

Hat der aus einem Unfall Ersatzpflichtige nicht rechtzeitig Kenntnis von der Leistung des Kaskoversicherers an dessen Versicherungsnehmer (den Geschädigten aus dem Unfalle) erlangt, dann ist er nicht verpflichtet, wenn er sich mit dem Geschädigten bereits abgefunden hat, neuerlich an den Kaskoversicherer als Legalzessionar nach § 67 VersVG 1958 Zahlung zu leisten; bloßes Wissenmüssen kommt in dieser Hinsicht nicht in Betracht. Auf den Fall dieser Legalzession können nicht ohne weiteres jene Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung entwickelt hat, wenn die Frage der Bedeutung der direkten Abfindung eines sozialversicherten Unfallgeschädigten durch den Schädiger im Prozesse des Sozialversicherungsträgers (als Legalzessionars nach § 332 ASVG § 1542 RAO) gegen den Ersatzpflichtigen zur Erörterung steht.

Normen

ABGB §1395
ABGB §1396
ASVG §332 A
VersVG 1958 §67

2 Ob 170/63OGH26.09.1963

Veröff: EvBl 1964/47 S 70 = VersR 1965,527 (mit Anmerkung von Wahle) = SZ 36/121

2 Ob 298/67OGH20.10.1967

Beisatz: Hier: Invalidenversicherung (T1) Veröff: JBl 1969,34

7 Ob 36/20zOGH19.02.2020

Beisatz: Hat der Schädiger in Unkenntnis der Leistung des Versicherers an den geschädigten Versicherungsnehmer bezahlt, so schützt ihn die Gutglaubensbestimmung des § 1395 ABGB vor nochmaliger Inanspruchnahme durch den Versicherer nach § 67 VersVG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19630926_OGH0002_0020OB00170_6300000_001

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