OGH 5Ob230/63 (RS0020348)

OGH5Ob230/635.9.1963

Rechtssatz

Ein erst nach der Übergabe der Sache vereinbarter Eigentumsvorbehalt kann den bereits eingetretenen Eigentumsübergang nicht mehr rückgängig machen.

Normen

ABGB §1063 A1

5 Ob 230/63OGH05.09.1963
12 Os 88/64OGH24.06.1964

Beisatz: Die unbeanstandete Annahme der mit einem Eigentumsvorbehalt versehenen Faktura, die zugleich mit der Ware übergeben wird, ersetzt die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes, wenn eine solche Vereinbarung bei Waren dieser Art verkehrsüblich ist. (T1) Veröff: EvBl 1965/58

6 Ob 273/71OGH03.11.1971
1 Ob 579/82OGH22.09.1982

Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kann bis zum Eigentumsübergang durch tatsächliche Übergabe erfolgen. (T2) Veröff: SZ 55/134

4 Ob 4/18vOGH23.01.2018

Beisatz: Ein nachträglicher Eigentumsvorbehalt würde zudem einer publizitätslosen Sicherungsübereignung entsprechen. Ein solcher nachträglicher Eigentumsvorbehalt ist daher unwirksam. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19630905_OGH0002_0050OB00230_6300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)