3 Ob 95/63 | OGH | 24.07.1963 |
Veröff: EvBl 1963/387 S 524 = ImmZ 1963,334 |
3 Ob 57/64 | OGH | 13.05.1964 |
Veröff: RZ 1964,164 |
3 Ob 108/64 | OGH | 22.09.1964 |
3 Ob 153/65 | OGH | 20.10.1965 |
nur: Die Worte "derartige" Handlungen sind nicht wörtlich auszulegen, sie können nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, daß alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz gestört wird, zu unterlassen sind. (T1); Beisatz: Wenn der Exekutionstitel den Mitbesitz der betreibenden Gläubigerin an den Räumen zum Gegenstand hat, ist die von ihr behauptete Störung ihres Besitzes an den in den Räumen von ihr untergebrachten Fahrnissen keine Störung gleicher oder ähnlicher Art.(T2); Veröff: MietSlg 17850 |
3 Ob 28/67 | OGH | 05.04.1967 |
nur T1 |
3 Ob 59/69 | OGH | 28.05.1969 |
Veröff: EvBl 1969/399 S 604 |
3 Ob 63/71 | OGH | 23.06.1971 |
nur T1 |
3 Ob 148/81 | OGH | 20.01.1982 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
3 Ob 29/82 | OGH | 24.02.1982 |
nur T1; Beisatz: Keine Abwehr aller erdenklichen Arten von Besitzstörungshandlungen. (T3) |
2 Ob 10/01m | OGH | 15.03.2001 |
Beisatz: Erging bereits ein Endbeschluss mit dem Auftrag an den Beklagten, sich jeder künftigen Störung des Besitzes des Klägers zu enthalten, dann kann nicht neuerlich wegen einer späteren Störung ein inhaltsgleiches Begehren gestellt werden, wäre dies doch (wegen res iudicata) zurückzuweisen. Durch die Fortsetzung der(selben) Störungshandlungen wird also lediglich die Möglichkeit einer Exekutionsführung ausgelöst. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19630724_OGH0002_0030OB00095_6300000_003
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