OGH 8Ob150/63 (RS0044771)

OGH8Ob150/6325.6.1963

Rechtssatz

Gegen den Beschluß des Rekursgerichts, womit der im Vorprüfungsverfahren ergangene, die Wiederaufnahmsklage zurückweisende Beschluß des Erstgerichts aufgehoben und diesem aufgetragen wird, über die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage neuerlich zu entscheiden, ist der Revisionsrekurs unzulässig.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 G1
ZPO §538 Abs1

8 Ob 150/63OGH25.06.1963

Veröff: JBl 1964,154

8 Ob 155/66OGH21.06.1966

Ähnlich

7 Ob 238/72OGH22.11.1972

Beisatz: Hier wies das Erstgericht eine Wiederaufnahmsklage a limine zurück, weil der geltendgemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfüllt sei; die zweite Instanz gab dem Rekurs des Klägers gegen den erstrichterlichen Zurückweisungsbeschluß Folge, hob diesen auf und wies das Erstgericht an, das Verfahren, uzw das in § 538 ZPO vorgesehene Vorprüfungsverfahren, fortzusetzen. Abweichend vom Erstgericht ging das Rekursgericht davon aus, daß die Ausführungen der Wiederaufnahmsklage schlüssig seien, es sei aber noch die Rechtzeitigkeit der Klageführung im Sinne des § 534 ZPO zu prüfen. (T1)

7 Ob 630/81OGH25.06.1981

Vgl

5 Ob 1302/85OGH28.01.1986
5 Ob 551/87OGH26.05.1987
6 Ob 245/00yOGH26.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Gegen den Beschluss der zweiten Instanz, mit dem in Abänderung des a limine auf Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gefassten erstgerichtlichen Beschlusses der ersten Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen wurde, ist ein Rechtsmittel des Beklagten nicht zulässig. Die Anfechtungsbefugnis einer an einem bestimmten Verfahren (noch) gar nicht beteiligten Partei, das sie im Ergebnis nicht beschweren kann, ist zu verneinen. (T2) Beisatz: Hier: A limine - Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens. (T3)

8 Ob 95/07iOGH30.08.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die gegen eine konkursgerichtliche Forderungsfeststellung gerichtete, analog § 530 ZPO zu beurteilende Klage. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19630625_OGH0002_0080OB00150_6300000_001

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