Normen
ZPO §530 Abs1 Z7 G1
ZPO §538 Abs1
8 Ob 150/63 | OGH | 25.06.1963 |
Veröff: JBl 1964,154 |
8 Ob 155/66 | OGH | 21.06.1966 |
Ähnlich |
7 Ob 238/72 | OGH | 22.11.1972 |
Beisatz: Hier wies das Erstgericht eine Wiederaufnahmsklage a limine zurück, weil der geltendgemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfüllt sei; die zweite Instanz gab dem Rekurs des Klägers gegen den erstrichterlichen Zurückweisungsbeschluß Folge, hob diesen auf und wies das Erstgericht an, das Verfahren, uzw das in § 538 ZPO vorgesehene Vorprüfungsverfahren, fortzusetzen. Abweichend vom Erstgericht ging das Rekursgericht davon aus, daß die Ausführungen der Wiederaufnahmsklage schlüssig seien, es sei aber noch die Rechtzeitigkeit der Klageführung im Sinne des § 534 ZPO zu prüfen. (T1) |
7 Ob 630/81 | OGH | 25.06.1981 |
Vgl |
5 Ob 1302/85 | OGH | 28.01.1986 |
5 Ob 551/87 | OGH | 26.05.1987 |
6 Ob 245/00y | OGH | 26.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Gegen den Beschluss der zweiten Instanz, mit dem in Abänderung des a limine auf Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gefassten erstgerichtlichen Beschlusses der ersten Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen wurde, ist ein Rechtsmittel des Beklagten nicht zulässig. Die Anfechtungsbefugnis einer an einem bestimmten Verfahren (noch) gar nicht beteiligten Partei, das sie im Ergebnis nicht beschweren kann, ist zu verneinen. (T2) Beisatz: Hier: A limine - Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens. (T3) |
8 Ob 95/07i | OGH | 30.08.2007 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die gegen eine konkursgerichtliche Forderungsfeststellung gerichtete, analog § 530 ZPO zu beurteilende Klage. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19630625_OGH0002_0080OB00150_6300000_001
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