OGH 5Ob166/63 (RS0056761)

OGH5Ob166/637.6.1963

Rechtssatz

Die Frage, ob die Ehe unheilbar zerrüttet ist, lässt sich ohne Prüfung der Verschuldensfrage nicht verneinen. Ist die Ehe nicht aus dem Verschulden des Beklagten, sondern aus dem Verschulden der klagenden Ehegattin zerrüttet, ist die Klage abzuweisen.

Normen

EheG §49 B

5 Ob 166/63OGH07.06.1963
5 Ob 143/10fOGH31.08.2010

Auch; Beisatz: Wenn das Scheidungsbegehren nach § 49 EheG zu beurteilen ist, genügt der Nachweis der Zerrüttung nicht zur Stattgebung des Klagebegehrens, sondern es bedarf eines Nachweises des Verschuldens des beklagten Ehegatten daran. (T1)

6 Ob 99/20gOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19630607_OGH0002_0050OB00166_6300000_001

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