Rechtssatz
Ist die Zustellung und Hinterlegung vorschriftsmäßig erfolgt, dann gilt der Tag der Hinterlegung als Zustelltag.
5 Ob 181/70 | OGH | 14.11.1970 |
Beisatz: Mit weiteren Ausführungen zu den maßgebenden Postvorschriften. (T1) Veröff: EvBl 1971/217 S 399 |
8 ObA 184/98m | OGH | 10.12.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Mit Ausführungen zum ZustellG. (T2) |
6 Ob 40/17a | OGH | 29.03.2017 |
Beisatz: Hier: Das angefochtene Berufungsurteil wurde der Mitarbeiterin des Klagevertreters, die gleichzeitig zahlreiche Sendungen beim Postamt abholte, irrtümlich nicht ausgefolgt, im Vertrauen auf die Gewissenhaftigkeit der Post wurde die Ausfolgung jedoch quittiert. Erst einige Tage später wurde der Irrtum bemerkt und das Poststück tatsächlich ausgefolgt. Auch in diesem Fall beginnt die Revisionsfrist gemäß § 17 Abs 3 ZustellG mit dem Tag der vorschriftsmäßig erfolgten Hinterlegung des Berufungsurteils. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19630607_OGH0002_0010OB00092_6300000_001
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