OGH 8Ob82/63 (RS0036719)

OGH8Ob82/6326.3.1963

Rechtssatz

Das in einem nach Durchführung mehrerer Streitverhandlungen erstatteten vorbereitenden Schriftsatz enthaltene Vorbringen ist, wenn es in der mündlichen Streitverhandlung nicht wiederholt wird, nicht Prozeßgegenstand.

Normen

ZPO §176
ZPO §196
ZPO §258

8 Ob 82/63OGH26.03.1963
1 Ob 642/76OGH30.06.1976
3 Ob 272/02zOGH21.08.2003

nur: Das in einem Schriftsatz enthaltene Vorbringen ist, wenn es in der mündlichen Streitverhandlung nicht wiederholt wird, nicht Prozeßgegenstand. (T1)

10 Ob 30/18mOGH26.07.2018

Vgl; Beisatz: Die Unterlassung des mündlichen Vortrags eines Schriftsatzes in der Verhandlung muss nach § 196 ZPO sofort gerügt werden. Hat sich die Partei in Kenntnis eines derartigen Verfahrensmangels ohne Rüge in die weitere Verhandlung eingelassen, ist dieser Verfahrensmangel saniert. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19630326_OGH0002_0080OB00082_6300000_001

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