Normen
ABGB §1090 IIc
3 Ob 21/63 | OGH | 13.02.1963 |
Veröff: MietSlg 15036 |
7 Ob 142/04i | OGH | 30.06.2004 |
Auch; nur: Zum Abschluß eines Mietvertrages gehört, auch wenn es sich um einen bloß konkludenten Abschluß handelt, die Parteienabsicht, die bindenden Wirkungen eines Bestandvertrages zu begründen. Diese Parteienabsicht muß insbesondere auch die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, die Vereinbarung eines bestimmten oder bestimmbaren Mietzinses, umfassen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19630213_OGH0002_0030OB00021_6300000_001
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