OGH 3Ob21/63 (RS0025224)

OGH3Ob21/6313.2.1963

Rechtssatz

Zum Abschluß eines Mietvertrages gehört, auch wenn es sich um einen bloß konkludenten Abschluß handelt, die Parteienabsicht, die bindenden Wirkungen eines Bestandvertrages zu begründen. Diese Parteienabsicht muß insbesondere auch die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, die Vereinbarung eines bestimmten oder bestimmbaren Mietzinses, umfassen. Eine familienrechtliche Benützungsregelung zwischen Ehegatten genügt diesen Erfordernissen nicht.

Normen

ABGB §1090 IIc

3 Ob 21/63OGH13.02.1963

Veröff: MietSlg 15036

7 Ob 142/04iOGH30.06.2004

Auch; nur: Zum Abschluß eines Mietvertrages gehört, auch wenn es sich um einen bloß konkludenten Abschluß handelt, die Parteienabsicht, die bindenden Wirkungen eines Bestandvertrages zu begründen. Diese Parteienabsicht muß insbesondere auch die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, die Vereinbarung eines bestimmten oder bestimmbaren Mietzinses, umfassen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19630213_OGH0002_0030OB00021_6300000_001

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